Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen und -mitteln

Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes). Die Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Das Arbeitsschutzgesetz wird in zahlreichen Rechtsgrundlagen um weitere spezielle Aspekte konkretisiert. Insbesondere fordern bestimmte Verordnungen eine Gefährdungsbeurteilung, z. B.:

  • für den Umgang mit Arbeitsmitteln (BetrSichV),
  • für den Umgang mit Gefahrstoffen (GefStoV),
  • für den Umgang mit Lasten (LasthandhabV),
  • für Bildschirmarbeitsplätze (BildscharbV),
  • bei Lärm und Vibrationen (Lärm-VibrationsSchV) oder
  • beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (ArbStättV).

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) stellt zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln u. a. klar,

  • dass die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen vor der Verwendung der Arbeitsmittel durchzuführen ist.
  • dass das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entbindet.
  • dass ohne die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und ohne die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen Arbeitsmittel nicht verwendet werden dürfen.
  • dass die Schutzziele für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen gelten und der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden muss, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels, z. B. eine ältere Maschine, nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung erfordert umfassende Kenntnisse über Ursachen, Arten und Wirkungen der Gefährdungen sowie über Beurteilungskriterien, anhand derer man über die Notwendigkeit und Art von Schutzmaßnahmen entscheiden kann.

Gehen Sie kein unnötiges Risiko ein und lassen Sie sich fachkundig beraten. Wir unterstützen Sie  gerne bei einer systematischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Festlegung zielgerichteter Schutzmaßnahmen oder bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.